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Erhöhte Freibeträge für freiwillige Tätigkeiten

Foto: Congerdesign_Pixabay

Grundsätzlich ist ehrenamtliches Engagement dadurch gekennzeichnet, dass es freiwillig erfolgt, gemeinwohlorientiert ist und sich nicht auf einen materiellen Gewinn ausrichtet. Für ihr ehrenamtliches Engagement können Freiwillige eine Aufwandsentschädigung erhalten, um zum Beispiel Fahrt- und Weiterbildungskosten erstattet zu bekommen. Dies kann auch als Pauschale erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass Freiwillige für ihr Engagement Geld mitbringen müssen. Mit dem Jahr 2021 haben sich die Freibeträge für Ehrenamts- und für Übungsleiterpauschalen erhöht.

Ehrenamtspauschale

Nun sind bis zu 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei, wenn Freiwillige Ehrenamtspauschalen von einer oder mehreren Organisationen erhalten. Eine pauschale Aufwandsentschädigung (z.B. 70 € pro Monat oder als Gesamtbetrag gezahlt) können Personen für eine nebenberufliche Tätigkeit z.B. für Vorstandsarbeit in einem Verein oder als Helfer bei einer Veranstaltung der Freiwilligen Feuerwehr bekommen. Freiwillige können nicht mit Verträgen zum Erbringen von Stundenleistungen verpflichtet werden. Möglich sind Ehrenamtspauschalen bei gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen sowie allen Tätigkeiten, die ehrenamtlich erfolgen. (Gesetzestext § 3 Nr. 26a EStG)

Übungsleiterpauschale

Bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei können Freiwillige im Zuge einer Übungsleiterpauschale erhalten, bei mehreren Einsatzstellen gilt die Gesamtsumme. Dabei muss sich die ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf den sportlichen Bereich beziehen, sondern es kann auch eine pädagogische, betreuende oder begleitende Tätigkeit im persönlichen Kontakt sein (z.B. Chorleitung, Begleitung in Lotsentätigkeit, künstlerische Tätigkeit …). Die Tätigkeit ist vertraglich zu regeln und muss für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation erfolgen. (Gesetzestext § 3 Nr. 26 EStG)

Es ist möglich, auch beide Freibeträge der Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale in Anspruch zu nehmen, wenn es sich um getrennte Tätigkeiten handelt (z.B. Vereinsvorstand und Mannschaftstrainer).